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Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei längeren Rettungswegen die Angabe der Fluchtrichtung durch Pfeile allein nicht ausreichend ist, sondern der Verlauf des Rettungsweges durch das Rettungszeichen E 01 „Rettungsweg” nach der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz” (BGV A8, bisherige VBG 125) zu ergänzen ist.
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